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(1149 Juli - 1150 April 8), -.
Bischof Walter von Breslau schenkt den beiden Marienkirchen an der Brücke zu Breslau (Sandstift) und auf dem Zobten auf Bitten des comes palatinus Petrus, seiner Gemahlin Maria, seines Sohnes Swentoslaus und anderer Adeliger die Zehnten von neun namentlich genannten Dörfern.
Kopie aus den zwanziger Jahren des 16. Jahrhunderts, Cronica Petri comitis ex Dacia des Benedikt von Posen, Universitätsbibliothek Breslau Ms. IV F. 188 fol. 32' (B); Kopie dieser Chronik (18. Jh.) ebenda Ms. IV F. 239 S. 4 f., nach Maleczyñski verbrannt, doch ohne selbständigen Wert für die Textgestaltung.
Klose, Von Breslau I 214 = Heyne l, S. 160 Anm. 2; Piekosiñski, Mon. medii aevi dipl. Nr. 17; Schulte, Die Anfänge des Marienstiftes S. 62; Mal. 1. Nr. 26. - Reg. ep. Vrat. S. 6; SR 34; Smolka, Mieszko Stary, 473 Nr. 21; Budkowa Nr. 51; CDS II/1, Nr. 24. Die Rechtshandlung ist in die Zeit zwischen 1149 Juli (Beginn des Pontifikats Bischof Walters) und 1150 April 8 (Tod der Maria, Gemahlin des Grafen Peter) zu setzen; es muß jedoch damit gerechnet werden, daß die Beurkundung erst einige Zeit später erfolgte. Die Urkunde wurde bereits von Klose und dann besonders von Mosbach, Piotr syn W³odzimierza S. 122 angezweifelt. Schulte, Die Anfänge des Marienstiftes S. 33-36, 61-65, betrachtete sie als formale Fälschung aus der ersten Hälfte oder Mitte des 13. Jahrhunderts und wollte ihren Inhalt auf vermeintliche gründungsbuchartige Aufzeichnungen des Sandstiftes zurückführen. Auch Górka, KH 24, 634 ff. und 25, 413-421, und Budkowa hielten das Stück für eine Fälschung, während Grünhagen, Piekosiñski, Kêtrzyñski und andere an die Echtheit glaubten und sich Maleczyñski, allerdings ohne eingehende Begründung, nunmehr diesem Standpunkt anschloß. - Das Fehlen der Urkunde im ältesten Kopialbuch des Sandstiftes und im Repertorium Heliae ist kein Argument gegen die Echtheit, denn beide Handschriften enthalten auch andere einwandfreie Texte nicht. Hingegen nimmt die unter Abt Jodocus (1429-47) verfaßte, unter seinem Nachfolger Benedikt Johnsdorff (1470-1503) überarbeitete Sandstiftschronik auf die Urkunde Bezug (Script. Rer. Sil. II, S. 162). Demnach war eine Abschrift in den Akten des Prozesses um den Ehrenvorrang (causa vortret) enthalten, den das Sandstift im 15. Jahrhundert mit dem Vinzenzstift auszufechten hatte. Es ging dabei um den Nachweis, welche der beiden klösterlichen Niederlassungen die ältere sei. Benedikt von Posen scheint jedoch nicht aus dieser Kopie, sondern aus dem Original geschöpft zu haben, das zur Zeit des Abtes Jodocus nicht auffindbar gewesen sein dürfte. Für den Vortrittstreit hatte die Walterurkunde übrigens keinen besonderen Wert, da sie keine Jahreszahl enthält und die Tatsache der Kirchweihe unter diesem Bischof mit den Bemühungen, ein fingiertes Gründungsdatum des Sandstiftes zeitlich möglichst weit hinaufzurücken, schlecht vereinbar war. - Stil und Formular entsprechen durchaus dem 12. Jahrhundert. Es handelt sich um eine formlose Notitia ohne Arenga, jedoch mit Siegelankündigung. Besonders charakteristisch für die Frühzeit ist die Anwendung des Singulars durch den Aussteller. Einige Wendungen entstammen dem Formular der Papsturkunde des 12. Jahrhunderts, zeitgemäß ist der Gebrauch der Reimprosa und des Kursus (Maleczyñski, KH 46, S. 23, 31 und 33 [34] Anm. 6). Die Publicatio und einzelne Phrasen der Dispositio zeigen Anklänge an die Urkunde von 1139/49 (vgl. Vorbemerkung zu Nr. 19), während die Siegelankündigung mit der Urkunde des Legaten R. (Nr. 52) verwandt ist. -Wenn, die Zehentvergabung durch den Bischof ohne die vom kanonischen Recht geforderte Zustimmung des Domkapitels erfolgt, so spricht dies ebenfalls für und nicht, wie Schulte meinte, gegen die Echtheit, denn im 12. Jahrhundert war dieser Rechtsgrundsatz in Polen noch nicht durchgesetzt. Die Zehnten von sieben der neun im Text genannten Orte sind in der Besitzbestätigung Coelestins III. von 1193 (Nr. 61) wiederzufinden. Dort fehlt nur Lüssen, dessen Zehent 1203 in der Hand der Johanniter lag (Nr. 88), also dem Sandstift offenbar zwischen 1150 und 1193 verlorenging, und das bisher nicht identifizierte Wgyasd (eine Siedlung namens ü jest oder ähnlich). - Das Papstprivileg von 1148 Oktober 18 (Nr. 16) spricht bereits von einer Marienkirche auf dem Zobten, die allerdings nach der Aussage Bischof Walters erst von ihm, also nicht vor dem Juli 1149, eingeweiht wurde. Auch dieser Widerspruch läßt sich lösen, wenn wir annehmen, daß das Privileg Eugens III. kurz vor der Kirchweihe erwirkt wurde, als das Marienpatrozinium schon feststand und die endgültige Konsekration nur mehr eine Frage der Zeit war. Vgl. Appelt, ZfO 2, 569 ff.
Notum sit omnibus presentibus et futuris, quod ego Waltherus dei gratia Wratislaviensis ecclesie episcopus pro singulis quibusque ecclesiarum necessitatibus ex debito sollicitus honeste peticioni comitis palatini Petri simul et uxoris sue Marie, pariter et filii sui Swentoslai ceterorumque nobilium condescendere non distuli de ecclesiis duabus in Wratislavia iuxta pontem scilicet et in monte Silencii in honore sancte dei genitricis semperque virginis Marie constructis villarum novem decimas in consecracione earundem addidi iure perpetuo possidendas scriptoque pariter et sigillo meo incommutabili confirmavi. Quarum villarum scilicet ad ecclesiam Wratislaviensem pertinencium nomina sunt hec: Strzegom, Ruseke, Iarasszow, Luszina, Pastuchow. Montane vero ecclesie villarum nomina sunt hec: Wgyasd, Tczanscowa, Scrobis, Bistritcza ex utraque parte aque. Si quis ista violare seu qualibet occasione mutare presumpserit, non solum gloriose Virginia, sed eciam omnipotentis dei excommunicacione perpetua damnatus incurrat offensam, nisi resipiscat et condigna satisfactione peniteat.
Schlesisches Urkundenbuch, Herausgegeben von der Historischen Kommission für Schlesien, Zweiter Band: 1. Lieferung 971 - 1216, 1963; 2. Lieferung 1217 - 1230, 1968; 3. Lieferung Fälschungen und Register, 1971; Bearbeitet von Heinrich Appelt, Verlag Hermann Böhlaus Nachf., Wien-Köln-Graz
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