Bäuerliche Verhältnisse während der Robotzeit im besonderen
Betrifft ganz freie Bauern
Die Besitzer von Freigütern sind zwar für sich und alle Nachfolger frei von Anfuhren, von Wochen-, Spann- und Handdiensten und von der Entrichtung eines Dienstgeldes; dennoch haben ganz bestimmte von ihnen besondere Dienste zu leisten.
So sind gewisse Freibauern aus Groschowitz und Neudorf verpflichtet, für die beiden Schloßmühlen in Oppeln die erforderlichen Mühlwellen anzufahren. Diese haben sie an den bezeichneten, zu Oppeln gehörigen Orten laderecht einzuladen und nach Oppeln zu fahren. Dafür erhalten sie vom Amte ein Geschenk, und zwar: Wenn die Mühlwelle 12 Ellen lang oder kürzer ist, jedesmal ein halbes Achtel Bier, oder wenn die Welle 12-18 Ellen lang ist, ein ganzes Achtel Bier. Als sich die Bauern gegen diese Pflicht wehren wollten, wurden sie abgewiesen.
Betrifft die auf Dienstgeld stehenden Bauern
Sie haben ihre Besitzungen frei und können sich auch den Namen wählen, wie sie wollen, müssen aber ein jährliches Dienstgeld von 5 Talern an das Amt in Oppeln zahlen, und zwar in vierteljährlichen Raten. Es sind zu zahlen 3/4 in Courant (große Silbermünzen) und ein Viertel in Scheidemünzen.
Betrifft Dienstgeld und Extradienste der freigewordenen, bisher robotsamen Bauern
1. Sie haben die Pflicht, wöchentlich 2 Tage mit eigenem Gespann und jährlich in der Zeit der Frühjahrs- und Herbstsaat 16-32 Tage in aller Arbeit zu roboten, und zwar ohne alle Belohnung;
2. außerdem haben sie jährlich 12 Taler schlesisch in bar zu bezahlen;
3. ferner 1 Morgen über den Sommer und 1 Morgen über den Winter zur Einsaat aufzuwenden;
4. 12 Erntetage selbst oder durch eine taugliche Vertretung zu arbeiten;
5. 2 Fischfuhren mit 2 Pferden bis Frankenstein oder sonst bis höchstens 11 Meilen weit zu leisten;
6. durch 4 Tage Baumaterial zweispännig oder mit einem anderen zusammen vierspännig anzufahren;
7. und endlich verschiedene andere ihnen aufgegebene Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Betrifft die Halbbauern
Sie haben
1. jährlich 6 Taler schlesisch zu zahlen;
2. einen halben Morgen für den Sommer und einen halben Morgen für den Winter zur Aussaat aufzuwenden;
3. alljährlich 6 Tage selbst oder durch eine taugliche Vertretung Feldarbeit zu leisten;
4. alle 2 Jahre eine Fischfuhre bis Frankenstein oder sonst in einer Weite von höchstens 11 Meilen zu stellen;
5. jährlich durch 2 Tage Baumaterialien anzufahren;
6. auch andere ihnen aufgetragene Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Besondere Bestimmungen
1. Vom Dienstgelde
Das Dienstgeld muß in vierteljährlichen Raten zu 3/4 in Courant und zu 1/4 in Scheidenmünzen im Schloß zu Oppeln bezahlt werden, worüber quittiert wird.
2. Vom Morgenackerungsdienst
Diesen Dienst müssen die Bauern mit eigenem Zuge, in der Regel mit 4 Zugpferden und eigenem tauglichen Ackerarbeitsgerätschaften zur Zeit, wenn sie vom Amte dazu angelegt werden, entweder bei dem Vorwerk Groschowitz oder nach der Wahl des Amtes bei dem Vorwerk Winau verrichten.
Sie müssen den jedem Bauern insbesondere zugewiesenen Fleck Landes zu jeder Einsaat aufackern, Samen eineggen, die notwendigen Ackerfurchen ziehen und überhaupt alles nach der amtlichen Anweisung verrichten.
3. Von den Erntetagen
Die 12 bzw. 6 Erntetage selbst oder von einer tauglichen anderen Person muß jeder Bauer bei den Vorwerken Groschowitz oder Winau nach der Wahl des Amtes abdienen, sodaß jeder der Bestimmten, nämlich die Besitzer der Güter 2, 4, 7, 9, 11, 15, 42, 43 und 52 (§ 61), in der Erntezeit durch 4 Wochen wöchentlich 3 Tage und die anderen (§ 62) durch 2 Wochen wöchentlich 3 Tage ableistet.
Die bestimmten Arbeiter müssen, wenn sie beim Vorwerk Groschowitz zum Dienste gebraucht werden, morgens um 6 Uhr am Orte der Arbeit sein und die zur Ausführung der Arbeit erforderlichen eigenen Arbeitsgeräte in tauglichem Stande mitbringen. Sie haben täglich 3 Eß- und Ruhestunden; nämlich mittags von 11-1 Uhr und nachmittags von 4-5 Uhr. Sie müssen um so viel Zeit vor Sonnenuntergang aus der Arbeit entlassen werden, daß sie mit Sonnenuntergang in ihrer Wohnung eintreffen können.
Werden die Arbeiter in Winau beschäftigt, so müssen sie um 5 Uhr aufstehen und haben eine halbe Stunde Frühstückspause, dazu 3 Eß- und Erholungsstunden. Sie können zweimal auf dem Vorwerk übernachten und müssen am dritten Tage so entlassen werden, daß sie mit Sonnenuntergang zu Hause sind. Für den Hin- und Rückweg ist je eine Stunde zu gewähren.
Es finden nur ganze Tagesdienste an 3 aufeinanderfolgenden Tagen statt.
Beim Gras- oder Getreidemähen darf den Arbeitern die Hälfte der Tage geschenkt werden.
4.Von den Fischfuhren
Jeder Bauer von § 61 hat jährlich eine, und jeder von § 62 alle 2 Jahre eine Fischfuhre bis Frankenstein oder bis zu 11 Meilen Weite zu machen. Sie kann zwei- und vierspännig sein. Voran fährt ein Hofwagen.
Haben die Bauern unter 5 1/2 Meilen zu fahren, so müssen sie die doppelte Anzahl Fuhren leisten.
Die Fische sind in Fischfässern verpackt. Rückfracht brauchen die Bauern nicht zu nehmen.
Wenn jemand nicht mit einem anderen Bauern zusammen, sondern mit eigenen 4 Pferden fährt, dem werden 2 Fuhren angerechnet. Wer nur 1 Meile fährt, dem wird sie als halber Tag gerechnet.
5. Ladebestimmungen
Es war auch genau vorgeschrieben, wieviel jeder laden mußte, nämlich:
12 Scheffel Weizen, Roggen, Erbsen, Hirse, Lein oder Hanfkörner;
15 Scheffel Gerste oder Heidekorn;
18 Scheffel Hafer;
40 Pack Wolle;
45 Schütten Stroh, die Schütte zu 24 Pfund;
1 Schwelle bis zu 20 Ellen lang und bis 12 Zoll am Wipfelende stark;
2 Sparren, unbeschlagen, am Ende bis 8 Zoll; wenn er stärker ist, dann bloß einen;
1 Brettklotz, 15 bis 18 Zoll stark;
4 Reißlatten;
8 gerissene Latten;
15 Dachlatten;
40 Hopfenstangen oder 4 in der Brettmühle geschnittene Bohlen;
40 ausgearbeitete oder 30 unausgearbeitete Zaunpfähle;
15 frische oder 18 ausgetrocknete Bretter;
10 schwache oder 6 starke Schwarten;
1 eichenen oder buchenen Pfahl, unbeschlagen, 16 Zoll am Stammende stark und 12 Ellen lang;
26 Stück unausgearbeitete, 2 1/2 Ellen lange Zaunpfähle aus hartem Holz;
1 Klafter Scheitholz;
20 Schock Schindeln;
150 Stück Mauerziegeln;
300 Stück Flachwerk;
25 Bürden Rohr, je 2 Bürden zu 15 Schoben gerechnet;
4 Tonnen Kalk, aber die Tonne höchstens 3 Scheffel; den 6. Teil einer Klafter Bruchsteine.
Die Säcke zu den Ladungen und die Fässer für die Fische liefert die Grundherrschaft. Alles Holz, das die Bauern fahren, muß bereits gefällt, abgewipfelt und ausgeästet sein. Sie müssen selbst auf- und abladen. Unter "hartem" Holz wurden nur Eichen und Buchen verstanden, alles andere war "weiches" Holz.
Sollen Sand, Lehm, Erde oder Schutt gefahren werden, so geschieht das zweispännig. Die Länge und Breite der Wagenbretter und Rungen ist genau vorgeschrieben. Auch wird bestinmt, ob der Wagen gestrichen oder gehäuft zu laden ist. Die Bauern müssen im Sommer 8 und im Winter täglich 6 Stunden fahren.
Für die zweitägigen Fahrdienste bekommen die Bauern 2 Silbergroschen 3/13 Pfennig.
6. Die Regelung der Extradienste
Das Jahr reicht vom 1. Juni bis zum 31. Mai. Bis dahin müssen die Bauern ihre Dienste geleistet haben. Sind die im Rückstand geblieben, so werden sie bestraft, und zwar: Für jeden nicht geleisteten Erntetag 5 Sgr. in bar.
Die Fischfuhre wird in natura abgeleistet.
Damit in dieser Hinsicht keine Irrtümer entstehen, bekommt jeder gleich nach der Arbeitsleistung ein "Robotzeichen", aus dem hervorgehen muß, welchen Dienst der Bauer geleistet hat.
Alle Auslagen, die der Bauer macht, z.B. Accise, Zoll, Maute, Stallgelder u.a. müssen ihm gleich nach der Arbeit ersetzt werden.
7. Erlaß des Dienstgeldes und der Extradienste durch Brand
Es heißt:
a) Brennt das Wohn- und Wirtschaftsgebäude ab, so bekommt der Betroffene einen größeren oder kleineren Erlaß am Dienstgelde und am Extradienst je nach dem Schaden.
b) Gehen sämtliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Flammen auf, so ist er für ein volles Jahr von allen Pflichten entbunden.
c) Brennt das Wohngebäude allein ab, so erhält er einen Erlaß von 1/2 Jahr.
d) Brennen das Wohngebäude und die Scheuer ab, so beträgt der Erlaß 3/4 Jahre.
e) Das Abbrennen der Scheuer bringt einen Erlaß von 1/4 Jahre.
f) Verbrennt die Stallung, so steht ihm auch 1/2 Jahr Erlaß zu.
Ein Erlaß tritt nur bei Feuer, sonst aber keinem anderen Falle ein.
Betrifft die Frei- und Robotgärtner
Erstere sind von allen Robotdiensten und der Entrichtung eines Dienstgeldes frei, letztere haben Dienste zu leisten und Dienstgeld zu zahlen. Arbeiten von Handwerkern dürfen sie nicht verrichten, auch wenn sie dieselben verstehen sollten. Die Bestimmungen lauten:
1. Die Robotgärtner sind schuldig, jeder selbst oder durch eine taugß liche Vertretung in jeder Woche des ganzen Jahres durch 3 Tage, jedoch mit Ausnahme des Dreschens, dem Domänenamte zu roboten und in Abdienung dieser Robottage sich zu allen Arten von Arbeiten gebrauchen zu lassen, die zum ordentlichen Arbeiten in der Wirtschaft erforderlich sind.
2. Das Dreschen verrichten die robotenden Untertanen unter sich von Woche zu Woche abwechselnd und müssen beim Dreschen der Getreidefrüchte, von denen sie die Garbe zur Belohnung erhalten, 5 Tage dienen.
3. Es hängt vom Amte ab, an welchen Tagen in jeder Woche es die Gärtner zur Ableistung der schuldigen 3 Robottage fordern will; es darf jedoch dasselbe die Tage von der einen auf die andere Woche weder verschieben, noch von kommenden Wochen Tagesdienste im voraus fordern.
4. Zu solchen Diensten und Arbeiten, welche die Kenntnis eines Handwerkers oder Künstlers erfordern, dürfen die Robotgärtner, wenn auch ein oder der andere davon Kenntnis besitzt, nicht genommen werden.
5. In der Regel müssen die Gärtner ihre schuldigen Wochenrobottage bei dem Vorwerk Groschowitz abdienen; wenn aber bei diesem Vorwerk für ein oder die andere Woche Roboten nicht vorkommen, so müssen es sich die Gärtner gefallen lassen, ihre schuldigen wöchentlichen Robottage auch in anderen Vorwerken oder im Schlosse, in den Schloßmühlen zu Oppeln, in den amtlichen Forsten oder an anderen Stellen abzuleisten, je nachdem sie da oder dorthin angelegt werden.
6. Zur Ausführung der Hofarbeit müssen die Gärtner ihre eigenen, für die verschiedenen Hofarbeiten erforderlichen Arbeitsgeräte, als Sätücher, Sichel, Sense nebst Zubehör, Rechen, Knebel, Grabscheit, Schaufel, Rodehaue, Axt, Beil, Schlegel, Düngergabel, Bresche und Brechgestell, Hechel und Hechelfuß, Flegel, Wurfschaufel, Flederwisch, Besen in tauglichen Zustande mitbringen, wohingegen alle sonst erforderlichen zur Ausführung der Hofarbeit notwendigen Arbeitsgegenstände, wie für den Holzeinschlag die große Holzsäge und eiserne Keile, geliefert werden. Sie werden dem Arbeiter vom grundherrschaftlichen Amte in brauchbarem Zustande verabreicht.
7. Dergleichen vom Amte zur Dienstausführung hergegebene Arbeitsgeräte dürfen aber weder mutwillig verdorben werden noch abhanden kommen; sie müssen nach vollbrachter Arbeit jedesmal an den Empfangsort zurückgeliefert werden.
Arbeitsantritt
Im Sommerhalbjahr um 7 Uhr, sonst um 8 Uhr. Bei Sonnenuntergang sollen sie zu Hause sein.
Dienstregeln
1. Erfordert die Arbeit 1 Tagewerk, so muß dieses gleistet werden.
2. Wer eher fertig ist, kann eher entlassen werden; sonst muß jeder die vorgeschriebene Zeit hindurch fleißig Ms zum Feierabend arbeiten.
3. Während des Essens sollen die Züge ausgespannt sein und gefüttert werden.
4. An Sonntagen, Feiertagen, Buß- und Bettagen dürfen die Gärtner zu Robotarbeiten nicht herangezogen werden, müssen aber, auch wenn Feiertage sind, ihr vorgeschriebenes Wochenpensum leisten. Für die geleistete Arbeit bekommt jeder einen Robotausweis. Die geleisteten Tage werden auch auf einem Kerbstock eingeschnitten.
Belohnung
Zum Lohne erhält der Roboter für jeden abgeleisteten Robottag ohne Unterschied des Geschlechtes 3/4 Metzen Getreide vom Amte, gestrichen zugemessen, und zwar 3/8 Metze Roggen, 3/16 Metze Gerste und 3/16 Metze Heidekorn, jede Metze besonders und in Körnern, gehörig rein gemacht, vom amtlichen Schüttboden Groschowitz.
Ist jemand durch Krankheit, Unglück, Sterbefall, Hausbau oder Repara¬tur verhindert, so kann er sich von einem Kinde oder Gesinde vertreten lassen, muß aber vorher die Genehmigung des Amtes einholen. Er kann höchstens 2 Wochen dienstfrei gelassen werden.
Ganz ausgefallene Robot muß mit 2 Tagen in der Woche nachgeleistet werden. Davon kann er sich befreien, wenn er jährlich 4 Taler 24 Sgr. an das Domänenamt zahlt.
Allgemeines
Zum übernachten auf einem entfernten Vorwerk kann niemand gezwungen werden.
Dann gibt es noch genaue Vorschrift über Seilebinden, Flachsbrechen, Holzeinschlag und alle anderen Arbeiten.
Ein Botengänger darf höchstens 15 Pfd. tragen. Er kann innerhalb von Preuß. Schlesien verschickt werden. Das wird ihm als Robot angerechnet.
Betrifft Freihäusler
Die Freihäusler sind von allen Hofhanddiensten sowie von der Erlegung eines Dienstgeldes zu allen Zeiten frei. Zwei bestimmte Häusler sind jedoch verpflichtet, in der Ernte durch 3 Tage Handdienste zu verrichten oder Vertretung zu stellen.
Betrifft Robothäusler
Die vier Robothäusler von Groschowitz sind verpflichtet, alljährlich im Sommerhalbjahr 22 Tage dem grundherrschaftlichen Amte zu roboten. Sie dürfen jedoch in den amtlichen Forsten, zum Dreschen und zu Botengängen nicht verwendet werden. Sie erhalten ein Robotzeichen als Ausweis.
Als Belohnung erhalten sie für den Tag 3/4 Metzen gestrichenes Maß wie vorhin. Hält er die Tage nicht, so zahlt er für den Tag 1 Sgr. 1/88 Denar Strafe. Es hängt vom Amte ab, ob er die 22 Tage abdienen oder das dafür festgesetzte Dienstgeld zahlen soll.
Am Schlusse des Jahres erhält er noch eine Getreidebelohnung.
Betrifft Dienste der Einlieger
Die untertänigen Einlieger haben auch jährlich 22 Tage Handdienste zu leisten, und zwar im Sommerhalbjahr.
Die nichtuntertänigen Einlieger, die arbeiten wollen, müssen sich mit dem Amte in Verbindung setzen.
Dies gilt auch von allen anderen freien Untertanen.
Wolfsjagd
Alle Gemeinden sind schuldig, dem Forstamt Neudorf und den diesem unterstellten Revieren Hilfe bei Wolfsjagden zu leisten, und zwar zu Pferde, wobei auf die Fährten des Wolfes zu achten ist. Auch 7 oder 8 Schlitten sind zu stellen. Dafür sorgt der Scholze. Die Anweisungen der Forstbeamten sind zu befolgen. Die Jagd kann auch länger als 1 Tag dauern; dann muß die Herrschaft benachrichtigt werden.
Die Bauern, die den Volfsspanndienst geleistet haben, erhalten am Schluß für jeden Tag eine Belohnung von 10 Sgr.
Auch über die übrigen großen und kleinen Wildjagden gibt es Bestimmungen, sowie auch über die Heu- und Fischernte.
Der Gerichtsscholze
Er ist für seine Dienstzeit als solcher von allen Verpflichtungen befreit; er erhält aber keine Entschädigung für seinen Dienst. War er robotpflichtig, so muß er im Kaiischteiche die Fischzucht überwachen helfen. Der Dienstälteste hat seine Helfer zu wählen und auch das Hauptfischen zu leiten.
Er hat auch nach der wöchentlichen Anordnung des Amtes die Roboter zu bestimmen und alle sonstigen Bestellungen auszufüliren. Er ist ferner schuldig, über die abgeleisteten Dienste der vergangenen Woche und die ausgestellten Robotzeichen Auskunft zu geben und letztere auf dem Kerbstock vermerken zu lassen. Auch die Gemeindearbeiten bei Straßen, Feldwegen, Brücken, Bauten usw. hat er zu überwachen.
Einen Gerichtsscholzen wählt die Gemeinde in der Art, daß sie dem Amt 3 taugliche Gemeindewirte vorschlägt und dieses dann einen auswählt. Werden alle drei abgelehnt, so muß ein neuer Vorschlag gemacht werden. Dan Gerichtsscholzen stehen 6 Gerichtsleute zur Seite, und zwar vier aus der Klasse der Bauern, einer aus der Klasse der Gärtner und einer aus der Klasse der Häusler. Sie sind das Dorfgericht.
Hofgesinde
Die Bestimmungen lauten:
1. Zum Behufe der amtlichen Hofgesinde-Dienstverrichtungen müssen die Untertanen aller Klassen, wie Bauern, Gärtner und Häusler ohne alle Ausnahme, ob sie frei oder robotsam sind, ingleichen die Auszüger und untertänigen Einlieger, ihre zum Dienst fälligen Kinder beiderlei Geschlechts, wenn das Amt derselben bedarf, auf dessen Erfordern gegen feststehenden Lohn, Kost und zum Gebrauch zu überlassenden Lagergeräten dem grundherrschaftlichen Amte zum Hofedienst geben.
2. Die Pflicht, die Kinder dem Domänenamt zum Hofgesindedienst zu geben, ruht auf sämtlichen untertänigen Gemeinden und auch auf dem Amte Kupp, welches alljährlich eine bestimmte Anzahl Dienstboten zu dem hiesigen Gemeindedienst zu stellen hat.
3. Das Amt Kupp muß auf Anfordern des Amtes 3/7 des Gesindes stellen. Groschowitz stellt 4/7. Sie müssen auf allen dem Amte gehörenden Vorwerken, im Oppelner Schloß, in den Mühlen, in den Bier- und Branntweinbrennereien des Amtes arbeiten. Wenn die Kinder ein Jahr gedient haben, können sie freigelassen werden oder müssen in Zwischenjahren wieder dienen, je nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht gedient haben. Wer nicht am Orte wohnt, muß mit einem Gespann abgeholt werden. Für die Arbeit erhalten sie Lohn, der halbjährlich ausgezahlt wird, in bar. Besonderes Geld für Schuhe, Leinwand, Hemden usw. wird nicht gezahlt. Forsten, Hütten, Baustellen haben kein Gesinde zu verlangen.
Zur Kost erhalten sie folgendes:
a) wöchentlich durchs ganze Jahr 2 Metzen gehäuftes Maß, halb Roggen, halb Gerste zu Brot, das ihnen auf dem Vorwerk gebacken werden muß;
b) an jedem Sonntag des Jahres 1/2 Pfd. genießbares und gesundes Fleisch;
c) im Sommer am Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend zu Mittag: Den 4. Teil eines gestrichenen Quarts 8 metzige gerstene Graupe und 1 Quart abgelassene Milch.
An jedem dieser Tage zum Abendessen den 4. Teil eines gestrichenen Quarts Heidegrütze und 1 Quart abgelassene Milch.
Sonntag und Donnerstag zu Mittag 1/2 Mäßel Gerstenmehl zu Klößen und 1/2 Quart gute Milch zur Tunke, in die zum Einrühren der 16. Teil eines Quarts Roggenmehl gegeben wird.
Am Abend alle Tage dieselbe Kost.
d) Im Winterhalbjahr alle Tage außer Sonntag und Donnerstag zum Mitß tagessen:
Zu einer Suppe den 4. Teil eines Quarts abgelassene Milch und in diese zum Einrühren den 16. Teil eines Quarts Roggenmehl; zum Gericht den 4. Teil eines gestrichenen Quarts der obigen Graupe und außerdem 1/2 Quart rohgemessenes Sauerkraut. An jedem Abend dieser Tage eine
Suppe von derselben Beschaffenheit und Zutat wie oben.
Zum Gerichte den 4. Teil eines gestrichenen Quarts Heidegrütze und außerdem 1/2 Quart Sauerkraut.
Am Sonntag und am Donnerstag zum Frühgerichte das Klüsselmehl, Milch und Mehl zum Einrühren, und zum Abendgerichte Suppe, Heidegrütze und Sauerkraut.
Zur Abwechslung können dem Gesinde anstatt des Sauerkrauts auch Kartoffeln, Rüben und Möhren gegeben werden und zwar soviel, daß jeder satt wird.
Am Ende des Jahres bekommt jedes Gesinde noch 12 Quart Butter und 18 Quart Körner. An Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zur Kirchweih erhalten sie 1 Pfd. Rind- oder Schöpsenfleisch und Weizen zum Kuchenbacken; an Weihnachten noch 1/2 vierjährigen Ausschußkarpfen.
Die Besitzer von Freigütern sind zwar für sich und alle Nachfolger frei von Anfuhren, von Wochen-, Spann- und Handdiensten und von der Entrichtung eines Dienstgeldes; dennoch haben ganz bestimmte von ihnen besondere Dienste zu leisten.
So sind gewisse Freibauern aus Groschowitz und Neudorf verpflichtet, für die beiden Schloßmühlen in Oppeln die erforderlichen Mühlwellen anzufahren. Diese haben sie an den bezeichneten, zu Oppeln gehörigen Orten laderecht einzuladen und nach Oppeln zu fahren. Dafür erhalten sie vom Amte ein Geschenk, und zwar: Wenn die Mühlwelle 12 Ellen lang oder kürzer ist, jedesmal ein halbes Achtel Bier, oder wenn die Welle 12-18 Ellen lang ist, ein ganzes Achtel Bier. Als sich die Bauern gegen diese Pflicht wehren wollten, wurden sie abgewiesen.
Betrifft die auf Dienstgeld stehenden Bauern
Sie haben ihre Besitzungen frei und können sich auch den Namen wählen, wie sie wollen, müssen aber ein jährliches Dienstgeld von 5 Talern an das Amt in Oppeln zahlen, und zwar in vierteljährlichen Raten. Es sind zu zahlen 3/4 in Courant (große Silbermünzen) und ein Viertel in Scheidemünzen.
Betrifft Dienstgeld und Extradienste der freigewordenen, bisher robotsamen Bauern
1. Sie haben die Pflicht, wöchentlich 2 Tage mit eigenem Gespann und jährlich in der Zeit der Frühjahrs- und Herbstsaat 16-32 Tage in aller Arbeit zu roboten, und zwar ohne alle Belohnung;
2. außerdem haben sie jährlich 12 Taler schlesisch in bar zu bezahlen;
3. ferner 1 Morgen über den Sommer und 1 Morgen über den Winter zur Einsaat aufzuwenden;
4. 12 Erntetage selbst oder durch eine taugliche Vertretung zu arbeiten;
5. 2 Fischfuhren mit 2 Pferden bis Frankenstein oder sonst bis höchstens 11 Meilen weit zu leisten;
6. durch 4 Tage Baumaterial zweispännig oder mit einem anderen zusammen vierspännig anzufahren;
7. und endlich verschiedene andere ihnen aufgegebene Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Betrifft die Halbbauern
Sie haben
1. jährlich 6 Taler schlesisch zu zahlen;
2. einen halben Morgen für den Sommer und einen halben Morgen für den Winter zur Aussaat aufzuwenden;
3. alljährlich 6 Tage selbst oder durch eine taugliche Vertretung Feldarbeit zu leisten;
4. alle 2 Jahre eine Fischfuhre bis Frankenstein oder sonst in einer Weite von höchstens 11 Meilen zu stellen;
5. jährlich durch 2 Tage Baumaterialien anzufahren;
6. auch andere ihnen aufgetragene Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Besondere Bestimmungen
1. Vom Dienstgelde
Das Dienstgeld muß in vierteljährlichen Raten zu 3/4 in Courant und zu 1/4 in Scheidenmünzen im Schloß zu Oppeln bezahlt werden, worüber quittiert wird.
2. Vom Morgenackerungsdienst
Diesen Dienst müssen die Bauern mit eigenem Zuge, in der Regel mit 4 Zugpferden und eigenem tauglichen Ackerarbeitsgerätschaften zur Zeit, wenn sie vom Amte dazu angelegt werden, entweder bei dem Vorwerk Groschowitz oder nach der Wahl des Amtes bei dem Vorwerk Winau verrichten.
Sie müssen den jedem Bauern insbesondere zugewiesenen Fleck Landes zu jeder Einsaat aufackern, Samen eineggen, die notwendigen Ackerfurchen ziehen und überhaupt alles nach der amtlichen Anweisung verrichten.
3. Von den Erntetagen
Die 12 bzw. 6 Erntetage selbst oder von einer tauglichen anderen Person muß jeder Bauer bei den Vorwerken Groschowitz oder Winau nach der Wahl des Amtes abdienen, sodaß jeder der Bestimmten, nämlich die Besitzer der Güter 2, 4, 7, 9, 11, 15, 42, 43 und 52 (§ 61), in der Erntezeit durch 4 Wochen wöchentlich 3 Tage und die anderen (§ 62) durch 2 Wochen wöchentlich 3 Tage ableistet.
Die bestimmten Arbeiter müssen, wenn sie beim Vorwerk Groschowitz zum Dienste gebraucht werden, morgens um 6 Uhr am Orte der Arbeit sein und die zur Ausführung der Arbeit erforderlichen eigenen Arbeitsgeräte in tauglichem Stande mitbringen. Sie haben täglich 3 Eß- und Ruhestunden; nämlich mittags von 11-1 Uhr und nachmittags von 4-5 Uhr. Sie müssen um so viel Zeit vor Sonnenuntergang aus der Arbeit entlassen werden, daß sie mit Sonnenuntergang in ihrer Wohnung eintreffen können.
Werden die Arbeiter in Winau beschäftigt, so müssen sie um 5 Uhr aufstehen und haben eine halbe Stunde Frühstückspause, dazu 3 Eß- und Erholungsstunden. Sie können zweimal auf dem Vorwerk übernachten und müssen am dritten Tage so entlassen werden, daß sie mit Sonnenuntergang zu Hause sind. Für den Hin- und Rückweg ist je eine Stunde zu gewähren.
Es finden nur ganze Tagesdienste an 3 aufeinanderfolgenden Tagen statt.
Beim Gras- oder Getreidemähen darf den Arbeitern die Hälfte der Tage geschenkt werden.
4.Von den Fischfuhren
Jeder Bauer von § 61 hat jährlich eine, und jeder von § 62 alle 2 Jahre eine Fischfuhre bis Frankenstein oder bis zu 11 Meilen Weite zu machen. Sie kann zwei- und vierspännig sein. Voran fährt ein Hofwagen.
Haben die Bauern unter 5 1/2 Meilen zu fahren, so müssen sie die doppelte Anzahl Fuhren leisten.
Die Fische sind in Fischfässern verpackt. Rückfracht brauchen die Bauern nicht zu nehmen.
Wenn jemand nicht mit einem anderen Bauern zusammen, sondern mit eigenen 4 Pferden fährt, dem werden 2 Fuhren angerechnet. Wer nur 1 Meile fährt, dem wird sie als halber Tag gerechnet.
5. Ladebestimmungen
Es war auch genau vorgeschrieben, wieviel jeder laden mußte, nämlich:
12 Scheffel Weizen, Roggen, Erbsen, Hirse, Lein oder Hanfkörner;
15 Scheffel Gerste oder Heidekorn;
18 Scheffel Hafer;
40 Pack Wolle;
45 Schütten Stroh, die Schütte zu 24 Pfund;
1 Schwelle bis zu 20 Ellen lang und bis 12 Zoll am Wipfelende stark;
2 Sparren, unbeschlagen, am Ende bis 8 Zoll; wenn er stärker ist, dann bloß einen;
1 Brettklotz, 15 bis 18 Zoll stark;
4 Reißlatten;
8 gerissene Latten;
15 Dachlatten;
40 Hopfenstangen oder 4 in der Brettmühle geschnittene Bohlen;
40 ausgearbeitete oder 30 unausgearbeitete Zaunpfähle;
15 frische oder 18 ausgetrocknete Bretter;
10 schwache oder 6 starke Schwarten;
1 eichenen oder buchenen Pfahl, unbeschlagen, 16 Zoll am Stammende stark und 12 Ellen lang;
26 Stück unausgearbeitete, 2 1/2 Ellen lange Zaunpfähle aus hartem Holz;
1 Klafter Scheitholz;
20 Schock Schindeln;
150 Stück Mauerziegeln;
300 Stück Flachwerk;
25 Bürden Rohr, je 2 Bürden zu 15 Schoben gerechnet;
4 Tonnen Kalk, aber die Tonne höchstens 3 Scheffel; den 6. Teil einer Klafter Bruchsteine.
Die Säcke zu den Ladungen und die Fässer für die Fische liefert die Grundherrschaft. Alles Holz, das die Bauern fahren, muß bereits gefällt, abgewipfelt und ausgeästet sein. Sie müssen selbst auf- und abladen. Unter "hartem" Holz wurden nur Eichen und Buchen verstanden, alles andere war "weiches" Holz.
Sollen Sand, Lehm, Erde oder Schutt gefahren werden, so geschieht das zweispännig. Die Länge und Breite der Wagenbretter und Rungen ist genau vorgeschrieben. Auch wird bestinmt, ob der Wagen gestrichen oder gehäuft zu laden ist. Die Bauern müssen im Sommer 8 und im Winter täglich 6 Stunden fahren.
Für die zweitägigen Fahrdienste bekommen die Bauern 2 Silbergroschen 3/13 Pfennig.
6. Die Regelung der Extradienste
Das Jahr reicht vom 1. Juni bis zum 31. Mai. Bis dahin müssen die Bauern ihre Dienste geleistet haben. Sind die im Rückstand geblieben, so werden sie bestraft, und zwar: Für jeden nicht geleisteten Erntetag 5 Sgr. in bar.
Die Fischfuhre wird in natura abgeleistet.
Damit in dieser Hinsicht keine Irrtümer entstehen, bekommt jeder gleich nach der Arbeitsleistung ein "Robotzeichen", aus dem hervorgehen muß, welchen Dienst der Bauer geleistet hat.
Alle Auslagen, die der Bauer macht, z.B. Accise, Zoll, Maute, Stallgelder u.a. müssen ihm gleich nach der Arbeit ersetzt werden.
7. Erlaß des Dienstgeldes und der Extradienste durch Brand
Es heißt:
a) Brennt das Wohn- und Wirtschaftsgebäude ab, so bekommt der Betroffene einen größeren oder kleineren Erlaß am Dienstgelde und am Extradienst je nach dem Schaden.
b) Gehen sämtliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Flammen auf, so ist er für ein volles Jahr von allen Pflichten entbunden.
c) Brennt das Wohngebäude allein ab, so erhält er einen Erlaß von 1/2 Jahr.
d) Brennen das Wohngebäude und die Scheuer ab, so beträgt der Erlaß 3/4 Jahre.
e) Das Abbrennen der Scheuer bringt einen Erlaß von 1/4 Jahre.
f) Verbrennt die Stallung, so steht ihm auch 1/2 Jahr Erlaß zu.
Ein Erlaß tritt nur bei Feuer, sonst aber keinem anderen Falle ein.
Betrifft die Frei- und Robotgärtner
Erstere sind von allen Robotdiensten und der Entrichtung eines Dienstgeldes frei, letztere haben Dienste zu leisten und Dienstgeld zu zahlen. Arbeiten von Handwerkern dürfen sie nicht verrichten, auch wenn sie dieselben verstehen sollten. Die Bestimmungen lauten:
1. Die Robotgärtner sind schuldig, jeder selbst oder durch eine taugß liche Vertretung in jeder Woche des ganzen Jahres durch 3 Tage, jedoch mit Ausnahme des Dreschens, dem Domänenamte zu roboten und in Abdienung dieser Robottage sich zu allen Arten von Arbeiten gebrauchen zu lassen, die zum ordentlichen Arbeiten in der Wirtschaft erforderlich sind.
2. Das Dreschen verrichten die robotenden Untertanen unter sich von Woche zu Woche abwechselnd und müssen beim Dreschen der Getreidefrüchte, von denen sie die Garbe zur Belohnung erhalten, 5 Tage dienen.
3. Es hängt vom Amte ab, an welchen Tagen in jeder Woche es die Gärtner zur Ableistung der schuldigen 3 Robottage fordern will; es darf jedoch dasselbe die Tage von der einen auf die andere Woche weder verschieben, noch von kommenden Wochen Tagesdienste im voraus fordern.
4. Zu solchen Diensten und Arbeiten, welche die Kenntnis eines Handwerkers oder Künstlers erfordern, dürfen die Robotgärtner, wenn auch ein oder der andere davon Kenntnis besitzt, nicht genommen werden.
5. In der Regel müssen die Gärtner ihre schuldigen Wochenrobottage bei dem Vorwerk Groschowitz abdienen; wenn aber bei diesem Vorwerk für ein oder die andere Woche Roboten nicht vorkommen, so müssen es sich die Gärtner gefallen lassen, ihre schuldigen wöchentlichen Robottage auch in anderen Vorwerken oder im Schlosse, in den Schloßmühlen zu Oppeln, in den amtlichen Forsten oder an anderen Stellen abzuleisten, je nachdem sie da oder dorthin angelegt werden.
6. Zur Ausführung der Hofarbeit müssen die Gärtner ihre eigenen, für die verschiedenen Hofarbeiten erforderlichen Arbeitsgeräte, als Sätücher, Sichel, Sense nebst Zubehör, Rechen, Knebel, Grabscheit, Schaufel, Rodehaue, Axt, Beil, Schlegel, Düngergabel, Bresche und Brechgestell, Hechel und Hechelfuß, Flegel, Wurfschaufel, Flederwisch, Besen in tauglichen Zustande mitbringen, wohingegen alle sonst erforderlichen zur Ausführung der Hofarbeit notwendigen Arbeitsgegenstände, wie für den Holzeinschlag die große Holzsäge und eiserne Keile, geliefert werden. Sie werden dem Arbeiter vom grundherrschaftlichen Amte in brauchbarem Zustande verabreicht.
7. Dergleichen vom Amte zur Dienstausführung hergegebene Arbeitsgeräte dürfen aber weder mutwillig verdorben werden noch abhanden kommen; sie müssen nach vollbrachter Arbeit jedesmal an den Empfangsort zurückgeliefert werden.
Arbeitsantritt
Im Sommerhalbjahr um 7 Uhr, sonst um 8 Uhr. Bei Sonnenuntergang sollen sie zu Hause sein.
Dienstregeln
1. Erfordert die Arbeit 1 Tagewerk, so muß dieses gleistet werden.
2. Wer eher fertig ist, kann eher entlassen werden; sonst muß jeder die vorgeschriebene Zeit hindurch fleißig Ms zum Feierabend arbeiten.
3. Während des Essens sollen die Züge ausgespannt sein und gefüttert werden.
4. An Sonntagen, Feiertagen, Buß- und Bettagen dürfen die Gärtner zu Robotarbeiten nicht herangezogen werden, müssen aber, auch wenn Feiertage sind, ihr vorgeschriebenes Wochenpensum leisten. Für die geleistete Arbeit bekommt jeder einen Robotausweis. Die geleisteten Tage werden auch auf einem Kerbstock eingeschnitten.
Belohnung
Zum Lohne erhält der Roboter für jeden abgeleisteten Robottag ohne Unterschied des Geschlechtes 3/4 Metzen Getreide vom Amte, gestrichen zugemessen, und zwar 3/8 Metze Roggen, 3/16 Metze Gerste und 3/16 Metze Heidekorn, jede Metze besonders und in Körnern, gehörig rein gemacht, vom amtlichen Schüttboden Groschowitz.
Ist jemand durch Krankheit, Unglück, Sterbefall, Hausbau oder Repara¬tur verhindert, so kann er sich von einem Kinde oder Gesinde vertreten lassen, muß aber vorher die Genehmigung des Amtes einholen. Er kann höchstens 2 Wochen dienstfrei gelassen werden.
Ganz ausgefallene Robot muß mit 2 Tagen in der Woche nachgeleistet werden. Davon kann er sich befreien, wenn er jährlich 4 Taler 24 Sgr. an das Domänenamt zahlt.
Allgemeines
Zum übernachten auf einem entfernten Vorwerk kann niemand gezwungen werden.
Dann gibt es noch genaue Vorschrift über Seilebinden, Flachsbrechen, Holzeinschlag und alle anderen Arbeiten.
Ein Botengänger darf höchstens 15 Pfd. tragen. Er kann innerhalb von Preuß. Schlesien verschickt werden. Das wird ihm als Robot angerechnet.
Betrifft Freihäusler
Die Freihäusler sind von allen Hofhanddiensten sowie von der Erlegung eines Dienstgeldes zu allen Zeiten frei. Zwei bestimmte Häusler sind jedoch verpflichtet, in der Ernte durch 3 Tage Handdienste zu verrichten oder Vertretung zu stellen.
Betrifft Robothäusler
Die vier Robothäusler von Groschowitz sind verpflichtet, alljährlich im Sommerhalbjahr 22 Tage dem grundherrschaftlichen Amte zu roboten. Sie dürfen jedoch in den amtlichen Forsten, zum Dreschen und zu Botengängen nicht verwendet werden. Sie erhalten ein Robotzeichen als Ausweis.
Als Belohnung erhalten sie für den Tag 3/4 Metzen gestrichenes Maß wie vorhin. Hält er die Tage nicht, so zahlt er für den Tag 1 Sgr. 1/88 Denar Strafe. Es hängt vom Amte ab, ob er die 22 Tage abdienen oder das dafür festgesetzte Dienstgeld zahlen soll.
Am Schlusse des Jahres erhält er noch eine Getreidebelohnung.
Betrifft Dienste der Einlieger
Die untertänigen Einlieger haben auch jährlich 22 Tage Handdienste zu leisten, und zwar im Sommerhalbjahr.
Die nichtuntertänigen Einlieger, die arbeiten wollen, müssen sich mit dem Amte in Verbindung setzen.
Dies gilt auch von allen anderen freien Untertanen.
Wolfsjagd
Alle Gemeinden sind schuldig, dem Forstamt Neudorf und den diesem unterstellten Revieren Hilfe bei Wolfsjagden zu leisten, und zwar zu Pferde, wobei auf die Fährten des Wolfes zu achten ist. Auch 7 oder 8 Schlitten sind zu stellen. Dafür sorgt der Scholze. Die Anweisungen der Forstbeamten sind zu befolgen. Die Jagd kann auch länger als 1 Tag dauern; dann muß die Herrschaft benachrichtigt werden.
Die Bauern, die den Volfsspanndienst geleistet haben, erhalten am Schluß für jeden Tag eine Belohnung von 10 Sgr.
Auch über die übrigen großen und kleinen Wildjagden gibt es Bestimmungen, sowie auch über die Heu- und Fischernte.
Der Gerichtsscholze
Er ist für seine Dienstzeit als solcher von allen Verpflichtungen befreit; er erhält aber keine Entschädigung für seinen Dienst. War er robotpflichtig, so muß er im Kaiischteiche die Fischzucht überwachen helfen. Der Dienstälteste hat seine Helfer zu wählen und auch das Hauptfischen zu leiten.
Er hat auch nach der wöchentlichen Anordnung des Amtes die Roboter zu bestimmen und alle sonstigen Bestellungen auszufüliren. Er ist ferner schuldig, über die abgeleisteten Dienste der vergangenen Woche und die ausgestellten Robotzeichen Auskunft zu geben und letztere auf dem Kerbstock vermerken zu lassen. Auch die Gemeindearbeiten bei Straßen, Feldwegen, Brücken, Bauten usw. hat er zu überwachen.
Einen Gerichtsscholzen wählt die Gemeinde in der Art, daß sie dem Amt 3 taugliche Gemeindewirte vorschlägt und dieses dann einen auswählt. Werden alle drei abgelehnt, so muß ein neuer Vorschlag gemacht werden. Dan Gerichtsscholzen stehen 6 Gerichtsleute zur Seite, und zwar vier aus der Klasse der Bauern, einer aus der Klasse der Gärtner und einer aus der Klasse der Häusler. Sie sind das Dorfgericht.
Hofgesinde
Die Bestimmungen lauten:
1. Zum Behufe der amtlichen Hofgesinde-Dienstverrichtungen müssen die Untertanen aller Klassen, wie Bauern, Gärtner und Häusler ohne alle Ausnahme, ob sie frei oder robotsam sind, ingleichen die Auszüger und untertänigen Einlieger, ihre zum Dienst fälligen Kinder beiderlei Geschlechts, wenn das Amt derselben bedarf, auf dessen Erfordern gegen feststehenden Lohn, Kost und zum Gebrauch zu überlassenden Lagergeräten dem grundherrschaftlichen Amte zum Hofedienst geben.
2. Die Pflicht, die Kinder dem Domänenamt zum Hofgesindedienst zu geben, ruht auf sämtlichen untertänigen Gemeinden und auch auf dem Amte Kupp, welches alljährlich eine bestimmte Anzahl Dienstboten zu dem hiesigen Gemeindedienst zu stellen hat.
3. Das Amt Kupp muß auf Anfordern des Amtes 3/7 des Gesindes stellen. Groschowitz stellt 4/7. Sie müssen auf allen dem Amte gehörenden Vorwerken, im Oppelner Schloß, in den Mühlen, in den Bier- und Branntweinbrennereien des Amtes arbeiten. Wenn die Kinder ein Jahr gedient haben, können sie freigelassen werden oder müssen in Zwischenjahren wieder dienen, je nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht gedient haben. Wer nicht am Orte wohnt, muß mit einem Gespann abgeholt werden. Für die Arbeit erhalten sie Lohn, der halbjährlich ausgezahlt wird, in bar. Besonderes Geld für Schuhe, Leinwand, Hemden usw. wird nicht gezahlt. Forsten, Hütten, Baustellen haben kein Gesinde zu verlangen.
Zur Kost erhalten sie folgendes:
a) wöchentlich durchs ganze Jahr 2 Metzen gehäuftes Maß, halb Roggen, halb Gerste zu Brot, das ihnen auf dem Vorwerk gebacken werden muß;
b) an jedem Sonntag des Jahres 1/2 Pfd. genießbares und gesundes Fleisch;
c) im Sommer am Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend zu Mittag: Den 4. Teil eines gestrichenen Quarts 8 metzige gerstene Graupe und 1 Quart abgelassene Milch.
An jedem dieser Tage zum Abendessen den 4. Teil eines gestrichenen Quarts Heidegrütze und 1 Quart abgelassene Milch.
Sonntag und Donnerstag zu Mittag 1/2 Mäßel Gerstenmehl zu Klößen und 1/2 Quart gute Milch zur Tunke, in die zum Einrühren der 16. Teil eines Quarts Roggenmehl gegeben wird.
Am Abend alle Tage dieselbe Kost.
d) Im Winterhalbjahr alle Tage außer Sonntag und Donnerstag zum Mitß tagessen:
Zu einer Suppe den 4. Teil eines Quarts abgelassene Milch und in diese zum Einrühren den 16. Teil eines Quarts Roggenmehl; zum Gericht den 4. Teil eines gestrichenen Quarts der obigen Graupe und außerdem 1/2 Quart rohgemessenes Sauerkraut. An jedem Abend dieser Tage eine
Suppe von derselben Beschaffenheit und Zutat wie oben.
Zum Gerichte den 4. Teil eines gestrichenen Quarts Heidegrütze und außerdem 1/2 Quart Sauerkraut.
Am Sonntag und am Donnerstag zum Frühgerichte das Klüsselmehl, Milch und Mehl zum Einrühren, und zum Abendgerichte Suppe, Heidegrütze und Sauerkraut.
Zur Abwechslung können dem Gesinde anstatt des Sauerkrauts auch Kartoffeln, Rüben und Möhren gegeben werden und zwar soviel, daß jeder satt wird.
Am Ende des Jahres bekommt jedes Gesinde noch 12 Quart Butter und 18 Quart Körner. An Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zur Kirchweih erhalten sie 1 Pfd. Rind- oder Schöpsenfleisch und Weizen zum Kuchenbacken; an Weihnachten noch 1/2 vierjährigen Ausschußkarpfen.