Robot (Schilderung der Verhältnisse im allgemeinen)
Die Bezeichnung "Robot" für die der Grundherrschaft geleisteten Dienste kommt aus der polnischen oder böhmischen Sprache und bedeutet "Arbeit".
Da in Schlesien bzw. in Oberschlesien die polnische Sprache seit den 6. Jahrhundert die vorherrschende war, so ist der Gebrauch des Wortes "Robot" erklärlich. Schon im Mittelalter war es gebräuchlich, und wir finden es in verschiedenen Urkunden wie z.B. in einer Urkunde von Tarnau aus dem Jahre 1493.
Anfangs bezeichnete es noch nicht die gesamte Fronarbeit, sondern nur die Fronfuhren; erst später erweiterte sich der Begriff und bezeichnete zuletzt die Gesamtheit der Fronarbeiten.
Schickfuß gebraucht das Wort in seiner "vermehrten Chronik" des Jahres 1625 im erweiterten Sinne, ebenso die Robotforderung.
Auch in Oberschlesien machte sich die Tendenz geltend, mit der größten Belastung des gemeinen Mannes die Unfreiheit seiner Person und seines Besitzes zu verknüpfen.
Dieses Ziel zu erreichen, gelang in der polnischen Zeit, also vor Einführung des Deutschen Rechtes.
Fast unerschöpfliche Leistungen waren mit der polnischen Knechtschaft verbunden, welche den Mann mit Ausnahme der wenigen freien Nichtadligen an die Scholle fesselten und in allen seinen auch persönlichen Beziehungen der Willkür seiner Grundherrschaff, der Fürsten, bei uns auch der Domänenpächter, fast ohne Schutz überließ. Unfrei war demnach die Person, unfrei die Wohnung, unfrei der Besitz, und diese Unfreiheit wies verschiedene Grade auf. Diesem Zustande machte zunächst die Einführung des Deutschen Rechtes vorübergehend ein Ende, das manche Vorteile gewährte.
Doch schon im 14. und noch mehr in 15. Jahrhundert begann eine zweite Strömung gegen die Bauern, zunächst mit weiterer Belastung von Grund und Boden, zugleich mit dem noch unbewußten, seit Ferdinand I. klargewordenen Ziel, den Landmann an die Scholle zu binden. Es beweisen dies die Auflagen von Zinsen auf ganz freie Stellen (Urkunden vom Jahre 1493-1527).
Es bekunden das ferner die Ab- und Auffahrtgelder bei dem Verkauf und Ankauf von Bauernstellen.
Außerdem entstand noch der Arbeitszwang der Untertanen und der Dienstzwang der Untertanenkinder. Eine ganz besondere Gebundenheit der letzteren bekundet sich in der Vorschrift für die Fürstentümer Oppeln und Ratibor von 1562, wonach Dorfkinder nur gegen Erlegung von 10 Mark sich dem Handwerk widmen durften.
Ebenso wurden das Eigentumsrecht und die Disposition über die Stelle allmählich beschränkt, wenigstens durch Vermehrung der Dienste und Zinsen noch mehr belastet, wie dies auch in Groschowitz der Fall war. Die ersten Stellen waren Bauernstellen.
Nach der Verordnung vom 10. Oktober 1562 bezüglich entwichener Untertanen setzte man auf dem rechten Oderufer meist Robotgärtnerstellen mit einem Bestand von Vieh, Hausrat und anderem Zubehör, zeitweilig oder auf Lebenszeit, ohne Erbrechte gegen Zins und Dienste aus und behielt sich das Eigentumsrecht davon vor - Verhältnisse, welche Kaiser Ferdinand I. schon in seiner Ordnung vom 4. Januar 1559 zu beseitigen befohlen hatte.
Für die traurigen Verhältnisse der Gärtner in dieser Zeit spricht der Umstand, daß man ihnen ihre Stellen wegnehmen und Fremden übergeben konnte, was mit dem erblichen Eigentumsrecht im Widerspruch stellt.
Die Landesmeldung von 1562 gestattete nämlich der Grundherrschaft im Bereiche der Fürstentümer Oppeln und Ratibor, den Untertan, welcher ihnen nicht gefiel, auszukaufen und zu vertreiben. Davon machte indes das Oppelner Amt nach den Tzschopp-Büchern nur dann Gebrauch, wenn schlechte Wirtschaft und mehrjährige Nichtabgabe von Zinsen das Dominalinteresse schädigten, und zwar suchte es erst durch Gefängnisstrafen und durch Abschätzung des Gutes eine Besserung zu erzielen. Den Rest des Kaufgeldes übergab es nach Deckung der Zinsrückstände dem kassierten Wirt, dessen Erben oder Gläubigern. Weisen die letzte Operation und das heutige Subhastationsverfahren auch auf dieselben Ursachen und Gründe hin, so stand es gleichwohl mit dem Eigentumsrecht schlecht genug, wenn dessen Sabotierung durch die Grundherrschaft ganz allein in deren Belieben gestellt war. Die Idee des grundherrschaftlichen Obereigentums gestaltete sich auch in Groschowitz mehr und mehr aus. Es kamen die "Laudemien" (Lehngebühren) bei unseren Freigärtnern auf, die dominielle Prästation (Abtragung) von Missilien (leistungsfähigen Stellen) und das Vorkaufsrecht.
Bezüglich der Erblichkeit unserer Bauern und der kleinen Stellen ist noch hervorzuheben, daß die Erhaltung und Unteilbarkeit bei Verkäufen gleich im Auge behalten wurde, so daß die ersten Gutszerteilungen erst im Jahre 1830 zu registrieren sind.
Eine natürliche Folge des dreißigjährigen Krieges war auch bei uns der Mangel an Wirten und die Entwertung des bäuerlichen Eigentums, welche zur weiteren Beschränkung des Abzuges hindrängten. Daß von persönlicher Freiheit in dieser ganzen Zeit nicht besonders die Rede war, ist selbstverständlich. Das beweist unter anderem die harte Strafe des Verlustes alles Erbteils für den, der sich ohne Erlaubnis dem Dienstzwange entzog . An Freizügigkeit war nicht zu denken. Die Lossagung zum Ergreifen eines höheren Berufes wurde versagt. Die sogenannte "Untertänigkeit" hatte sich herausgebildet.
Da in Schlesien bzw. in Oberschlesien die polnische Sprache seit den 6. Jahrhundert die vorherrschende war, so ist der Gebrauch des Wortes "Robot" erklärlich. Schon im Mittelalter war es gebräuchlich, und wir finden es in verschiedenen Urkunden wie z.B. in einer Urkunde von Tarnau aus dem Jahre 1493.
Anfangs bezeichnete es noch nicht die gesamte Fronarbeit, sondern nur die Fronfuhren; erst später erweiterte sich der Begriff und bezeichnete zuletzt die Gesamtheit der Fronarbeiten.
Schickfuß gebraucht das Wort in seiner "vermehrten Chronik" des Jahres 1625 im erweiterten Sinne, ebenso die Robotforderung.
Auch in Oberschlesien machte sich die Tendenz geltend, mit der größten Belastung des gemeinen Mannes die Unfreiheit seiner Person und seines Besitzes zu verknüpfen.
Dieses Ziel zu erreichen, gelang in der polnischen Zeit, also vor Einführung des Deutschen Rechtes.
Fast unerschöpfliche Leistungen waren mit der polnischen Knechtschaft verbunden, welche den Mann mit Ausnahme der wenigen freien Nichtadligen an die Scholle fesselten und in allen seinen auch persönlichen Beziehungen der Willkür seiner Grundherrschaff, der Fürsten, bei uns auch der Domänenpächter, fast ohne Schutz überließ. Unfrei war demnach die Person, unfrei die Wohnung, unfrei der Besitz, und diese Unfreiheit wies verschiedene Grade auf. Diesem Zustande machte zunächst die Einführung des Deutschen Rechtes vorübergehend ein Ende, das manche Vorteile gewährte.
Doch schon im 14. und noch mehr in 15. Jahrhundert begann eine zweite Strömung gegen die Bauern, zunächst mit weiterer Belastung von Grund und Boden, zugleich mit dem noch unbewußten, seit Ferdinand I. klargewordenen Ziel, den Landmann an die Scholle zu binden. Es beweisen dies die Auflagen von Zinsen auf ganz freie Stellen (Urkunden vom Jahre 1493-1527).
Es bekunden das ferner die Ab- und Auffahrtgelder bei dem Verkauf und Ankauf von Bauernstellen.
Außerdem entstand noch der Arbeitszwang der Untertanen und der Dienstzwang der Untertanenkinder. Eine ganz besondere Gebundenheit der letzteren bekundet sich in der Vorschrift für die Fürstentümer Oppeln und Ratibor von 1562, wonach Dorfkinder nur gegen Erlegung von 10 Mark sich dem Handwerk widmen durften.
Ebenso wurden das Eigentumsrecht und die Disposition über die Stelle allmählich beschränkt, wenigstens durch Vermehrung der Dienste und Zinsen noch mehr belastet, wie dies auch in Groschowitz der Fall war. Die ersten Stellen waren Bauernstellen.
Nach der Verordnung vom 10. Oktober 1562 bezüglich entwichener Untertanen setzte man auf dem rechten Oderufer meist Robotgärtnerstellen mit einem Bestand von Vieh, Hausrat und anderem Zubehör, zeitweilig oder auf Lebenszeit, ohne Erbrechte gegen Zins und Dienste aus und behielt sich das Eigentumsrecht davon vor - Verhältnisse, welche Kaiser Ferdinand I. schon in seiner Ordnung vom 4. Januar 1559 zu beseitigen befohlen hatte.
Für die traurigen Verhältnisse der Gärtner in dieser Zeit spricht der Umstand, daß man ihnen ihre Stellen wegnehmen und Fremden übergeben konnte, was mit dem erblichen Eigentumsrecht im Widerspruch stellt.
Die Landesmeldung von 1562 gestattete nämlich der Grundherrschaft im Bereiche der Fürstentümer Oppeln und Ratibor, den Untertan, welcher ihnen nicht gefiel, auszukaufen und zu vertreiben. Davon machte indes das Oppelner Amt nach den Tzschopp-Büchern nur dann Gebrauch, wenn schlechte Wirtschaft und mehrjährige Nichtabgabe von Zinsen das Dominalinteresse schädigten, und zwar suchte es erst durch Gefängnisstrafen und durch Abschätzung des Gutes eine Besserung zu erzielen. Den Rest des Kaufgeldes übergab es nach Deckung der Zinsrückstände dem kassierten Wirt, dessen Erben oder Gläubigern. Weisen die letzte Operation und das heutige Subhastationsverfahren auch auf dieselben Ursachen und Gründe hin, so stand es gleichwohl mit dem Eigentumsrecht schlecht genug, wenn dessen Sabotierung durch die Grundherrschaft ganz allein in deren Belieben gestellt war. Die Idee des grundherrschaftlichen Obereigentums gestaltete sich auch in Groschowitz mehr und mehr aus. Es kamen die "Laudemien" (Lehngebühren) bei unseren Freigärtnern auf, die dominielle Prästation (Abtragung) von Missilien (leistungsfähigen Stellen) und das Vorkaufsrecht.
Bezüglich der Erblichkeit unserer Bauern und der kleinen Stellen ist noch hervorzuheben, daß die Erhaltung und Unteilbarkeit bei Verkäufen gleich im Auge behalten wurde, so daß die ersten Gutszerteilungen erst im Jahre 1830 zu registrieren sind.
Eine natürliche Folge des dreißigjährigen Krieges war auch bei uns der Mangel an Wirten und die Entwertung des bäuerlichen Eigentums, welche zur weiteren Beschränkung des Abzuges hindrängten. Daß von persönlicher Freiheit in dieser ganzen Zeit nicht besonders die Rede war, ist selbstverständlich. Das beweist unter anderem die harte Strafe des Verlustes alles Erbteils für den, der sich ohne Erlaubnis dem Dienstzwange entzog . An Freizügigkeit war nicht zu denken. Die Lossagung zum Ergreifen eines höheren Berufes wurde versagt. Die sogenannte "Untertänigkeit" hatte sich herausgebildet.