Schiedsmanns-Angelegenheiten
Wie überall, so kam es auch in Groschowitz zu vielen Streitigkeiten, die das Eingreifen eines "Schiedsmannes" notwendig machten. Als solcher fungierte längere Zeit Lehrer Nentwig.
Aus den Jahren 1869 und 60 seien einige Proben derartiger Verhandlungen angeführt:
Franz L. gegen Matthias W., der ihm gepachteten Acker weggenommen hatte. Einigung 5 Taler, 10 Sgr. Entschädigung.
Marie K. klagt gegen Eva K. wegen Beschimpfung. Der Gerichtsscholze Johann Datko ist anwesend. Strafe: 5 Sgr.
Dasper J. klagt gegen Gregor J. wegen Geldforderungen. Da letzterer Gegenforderungen aufstellt, wird die Klage aufgehoben. Beide tragen die Kosten.
In der Beleidigungsklage Johanna P. und Philipp K. erfolgte Einigung. Zahlung der Kosten zur Hälfte.
In eine Injurienklage (Beleidigungsklage) Thomas P. gegen Franziska R. erfolgte Einigimg. Die Kosten von 2 1/2 Sgr. zahlt die Mutter des P.
Gregor J. klagt gegen Caspar J. wegen Beleidigung seiner Ehefrau. Strafe: 2 Taler und die Kosten.
Franz 0. gegen Paul L. wegen tätlicher Beleidigung. Letzterer zahlt die Bestellgebühr von 6 Sgr. und leistet Abbitte.
Bauer Johann B., gegen Frau Marie B. wegen Beschuldigimg des Diebstahls. Die Anschuldigung wird zurückgenommen.
Einlieger Caspar C. gegen die Ehefrau des Bahnwärters Paul Str. wegen Beleidigung seiner Tochter. Eine Einigung kam nicht zustande.
Angerhäusler Stanislaus M. gegen Auszügler Jakob K. Letzterer war so betrunken, daß nicht verhandelt werden konnte.
Auszügler Johann B. gegen den Halbbauern Albert P. wegen 2 von diesem erhaltenen Ohrfeigen, weil ihm ersterer keinen Branntwein geben wollte. Er hatte ihm auch die Flasche entrissen und zerschlagen. Strafe: 15 Sgr. und 5 Sgr. Kosten.
Ehefrau Marie W. gegen Hedwig D. Erstere war von letzterer in ihrer eigenen Wardgräserei geschlagen und mit der Sichel in den Finger geschnitten worden. Eine Einigimg erfolgte erst später gegen Zahlung von 30 Sgr. an die Armenkasse.
Schiffseigner Peter W. aus Przywor und die Magd Agnes P. aus Groschowitz. Er erklärte, der natürliche Vater des Kindes der A. P. zu sein, daß er aber außerstande sei, sie zu ehelichen. Er wollte ihr 10 Taler Abfindung zahlen, sie aber forderte 30 Taler. Schließlich einigten sie sich auf 20 Taler.
Witwe Josepha K. gegen Lorenz J., weil er ihr böswillig eine Fensterscheibe eingeschlagen hatte. Er will sie ersetzen. Nachdem er ihr daraufhin noch eine Beleidigung nachgerufen hatte, muß er 15 Sgr. in die Armenkasse und 5 Sgr. Kosten bezahlen.
Beleidigungsklage Wilhelm Schl. und Luise F. Ersterer hatte das Mädchen beschimpft und hinzugefügt: "Ihr Zigeuner, ihr Juden! Der Teufel hat euch hergebracht und wird euch wieder holen!" Eine Einigung kam nicht zustande, weil die Kläger böswillig fortliefen.
Witwe Barbara W. gegen die Häuslerstochter Katharina K. Letztere war in der ersteren Wolinung eingedrungen, hatte sie geschlagen und ihr gewaltsam Gänse weggenommen. Die Beklagte zahlte der Klägerin 5 Sgr. und 5 Sgr. an die Schulkasse, worauf beide versicherten, wieder in Freund-schaft leben zu wollen.
Fr. und C gegen L. Die Erstgenannten hatten infolge einer Einigung mit einem Dritten 1 Taler erhalten. L. kam dazu und strich das Geld mit dem Bemerken ein, daß die beiden ihm den Betrag schuldig seien, was aber nicht der Fall war. Er mußte das Geld wieder herausgeben und die Kosten tragen.
Aus den Jahren 1869 und 60 seien einige Proben derartiger Verhandlungen angeführt:
Franz L. gegen Matthias W., der ihm gepachteten Acker weggenommen hatte. Einigung 5 Taler, 10 Sgr. Entschädigung.
Marie K. klagt gegen Eva K. wegen Beschimpfung. Der Gerichtsscholze Johann Datko ist anwesend. Strafe: 5 Sgr.
Dasper J. klagt gegen Gregor J. wegen Geldforderungen. Da letzterer Gegenforderungen aufstellt, wird die Klage aufgehoben. Beide tragen die Kosten.
In der Beleidigungsklage Johanna P. und Philipp K. erfolgte Einigung. Zahlung der Kosten zur Hälfte.
In eine Injurienklage (Beleidigungsklage) Thomas P. gegen Franziska R. erfolgte Einigimg. Die Kosten von 2 1/2 Sgr. zahlt die Mutter des P.
Gregor J. klagt gegen Caspar J. wegen Beleidigung seiner Ehefrau. Strafe: 2 Taler und die Kosten.
Franz 0. gegen Paul L. wegen tätlicher Beleidigung. Letzterer zahlt die Bestellgebühr von 6 Sgr. und leistet Abbitte.
Bauer Johann B., gegen Frau Marie B. wegen Beschuldigimg des Diebstahls. Die Anschuldigung wird zurückgenommen.
Einlieger Caspar C. gegen die Ehefrau des Bahnwärters Paul Str. wegen Beleidigung seiner Tochter. Eine Einigung kam nicht zustande.
Angerhäusler Stanislaus M. gegen Auszügler Jakob K. Letzterer war so betrunken, daß nicht verhandelt werden konnte.
Auszügler Johann B. gegen den Halbbauern Albert P. wegen 2 von diesem erhaltenen Ohrfeigen, weil ihm ersterer keinen Branntwein geben wollte. Er hatte ihm auch die Flasche entrissen und zerschlagen. Strafe: 15 Sgr. und 5 Sgr. Kosten.
Ehefrau Marie W. gegen Hedwig D. Erstere war von letzterer in ihrer eigenen Wardgräserei geschlagen und mit der Sichel in den Finger geschnitten worden. Eine Einigimg erfolgte erst später gegen Zahlung von 30 Sgr. an die Armenkasse.
Schiffseigner Peter W. aus Przywor und die Magd Agnes P. aus Groschowitz. Er erklärte, der natürliche Vater des Kindes der A. P. zu sein, daß er aber außerstande sei, sie zu ehelichen. Er wollte ihr 10 Taler Abfindung zahlen, sie aber forderte 30 Taler. Schließlich einigten sie sich auf 20 Taler.
Witwe Josepha K. gegen Lorenz J., weil er ihr böswillig eine Fensterscheibe eingeschlagen hatte. Er will sie ersetzen. Nachdem er ihr daraufhin noch eine Beleidigung nachgerufen hatte, muß er 15 Sgr. in die Armenkasse und 5 Sgr. Kosten bezahlen.
Beleidigungsklage Wilhelm Schl. und Luise F. Ersterer hatte das Mädchen beschimpft und hinzugefügt: "Ihr Zigeuner, ihr Juden! Der Teufel hat euch hergebracht und wird euch wieder holen!" Eine Einigung kam nicht zustande, weil die Kläger böswillig fortliefen.
Witwe Barbara W. gegen die Häuslerstochter Katharina K. Letztere war in der ersteren Wolinung eingedrungen, hatte sie geschlagen und ihr gewaltsam Gänse weggenommen. Die Beklagte zahlte der Klägerin 5 Sgr. und 5 Sgr. an die Schulkasse, worauf beide versicherten, wieder in Freund-schaft leben zu wollen.
Fr. und C gegen L. Die Erstgenannten hatten infolge einer Einigung mit einem Dritten 1 Taler erhalten. L. kam dazu und strich das Geld mit dem Bemerken ein, daß die beiden ihm den Betrag schuldig seien, was aber nicht der Fall war. Er mußte das Geld wieder herausgeben und die Kosten tragen.