Der Erbscholze
Die Erbscholzen besaßen eine Reihe von Privilegien. Sie waren von Abgaben und Lasten befreit und konnten das ihnen zuerkannte Land frei benutzen. Auch das freie Jagdrecht stand ihnen zu.
Die zweite Hauptpflicht des Erbscholzen war die Leitung der Polizei. Im 16. Jh. erschienen sie in wichtigen Polizeiangelegenheiten noch als Organe der Oppelner Domänenpolizei. Sie durften nach den Dreidingsarti-keln von 1554 zankende Dorffrauen inhaftieren, jedoch nur gemeinsam mit den Ältesten verhören und dann sofort dem Oppelner Domänenamt Anzeige erstatten. Die Frau, welche Streit anfing, mußte am Schluß einen neuen Schaffelsack abgeben, und die Buße des Scholzen, der die vorgeschriebene Meldung unterließ, bestand in Entrichtung eines Pfundes Pfeffer.
Bis 1820 durften sie auch Weiber in das Halseisen am Kretscham einspannen und Männer in den Stock am Kretscham einsetzen lassen, zu dem das Dominium freies Bauholz lieferte. Vor jedem Verfahren und vor jeder Entlassung mußten 8 Heller erlegt werden.
Nach den Dorfartikeln von 1559 übten die Scholzen allein das Recht über das Anpflanzen der Gartenobstbäume aus, ebenso über die Bebauung der Äcker. Die dienstfähige Jugend mußten sie oder die Ältesten zum Oppelner Schloß führen.
Später erhielten die Scholzen überall die Macht der vorläufigen Festnahme für gewisse Fälle nach der Modalität (Beschaffenheit) der Gesetze. Andere Pflichten: Verwaltung des Gemeindevermögens, Bau von Wegen, Gräben und Brunnen, Armen-, Kranken- und Gesundheitspflege, Ordnung und Sitten, Überwachung der Sonntagsfeier, Zuziehende und Abziehende, Arbeiter, Reisende, Bettler- und Vagabundenwesen, die Verteilung der Gemeindelasten und Abgaben, Einquartierung im Kriege und Frieden, Arbeiten im Dienste des Militär-Ersatzgeschäftes, Erhebimg von Steuern u.a., wobei für sie unter anderem die allgemeinen Landgesetze, die Dorfordnung von 1801, die Feuerlöschordnung von 1766 und ergänzende neuere Erlasse maßgebend waren.
Die Scholzen wurden nunmehr von dem Landgericht sowie den Königlichen Landratsamte gewählt und von letzterem bestätigt.
Die Schöffen waren die Gehilfen des Scholzen. Sie werden in den Dreidingsartikeln von 1553 besonders erwähnt. Ihre Aufgabe bestand darin, den Scholzen zu vertreten und ihm auf Wunsch Aushilfe zu leisten.
Die Grundlage der Dorfverwaltung bildete nach Deutschem Recht auch bei uns die Versammlung der Dorfinsassen. Zu dieser Versammlung, auch "Gebot" genannt, hatten alle vom Scholzen Benachrichtigten bei einer Strafe von 2 Groschen zu erscheinen. Dabei verkündete der Scholze die Befehle der Vorgesetzten und ließ über die Gemeindeangelegenheiten Beschlüsse fassen, die bisweilen auch für spätere Zeiten maßgebend blieben.
Nach Deutschem Recht bildeten die sogenannte niedere Gerichtsbarkeit die Schöffen unter Vorsitz des Scholzen. Wichtige Akten kamen vor den Fürsten, der von den Gerichtsgefällen 2 Teile erhielt, während der Scholze 1 Teil erhielt. Die Entscheidung des Gerichtsherren mußte stehend angehört werden. Am Schluß mußte ihm der Dank für sein Urteil ausgesprochen werden.
Die Besitzergreifung durch Friedrich den Großen bildete auch in der Rechtspflege einen bedeutenden Fortschritt.
Die zweite Hauptpflicht des Erbscholzen war die Leitung der Polizei. Im 16. Jh. erschienen sie in wichtigen Polizeiangelegenheiten noch als Organe der Oppelner Domänenpolizei. Sie durften nach den Dreidingsarti-keln von 1554 zankende Dorffrauen inhaftieren, jedoch nur gemeinsam mit den Ältesten verhören und dann sofort dem Oppelner Domänenamt Anzeige erstatten. Die Frau, welche Streit anfing, mußte am Schluß einen neuen Schaffelsack abgeben, und die Buße des Scholzen, der die vorgeschriebene Meldung unterließ, bestand in Entrichtung eines Pfundes Pfeffer.
Bis 1820 durften sie auch Weiber in das Halseisen am Kretscham einspannen und Männer in den Stock am Kretscham einsetzen lassen, zu dem das Dominium freies Bauholz lieferte. Vor jedem Verfahren und vor jeder Entlassung mußten 8 Heller erlegt werden.
Nach den Dorfartikeln von 1559 übten die Scholzen allein das Recht über das Anpflanzen der Gartenobstbäume aus, ebenso über die Bebauung der Äcker. Die dienstfähige Jugend mußten sie oder die Ältesten zum Oppelner Schloß führen.
Später erhielten die Scholzen überall die Macht der vorläufigen Festnahme für gewisse Fälle nach der Modalität (Beschaffenheit) der Gesetze. Andere Pflichten: Verwaltung des Gemeindevermögens, Bau von Wegen, Gräben und Brunnen, Armen-, Kranken- und Gesundheitspflege, Ordnung und Sitten, Überwachung der Sonntagsfeier, Zuziehende und Abziehende, Arbeiter, Reisende, Bettler- und Vagabundenwesen, die Verteilung der Gemeindelasten und Abgaben, Einquartierung im Kriege und Frieden, Arbeiten im Dienste des Militär-Ersatzgeschäftes, Erhebimg von Steuern u.a., wobei für sie unter anderem die allgemeinen Landgesetze, die Dorfordnung von 1801, die Feuerlöschordnung von 1766 und ergänzende neuere Erlasse maßgebend waren.
Die Scholzen wurden nunmehr von dem Landgericht sowie den Königlichen Landratsamte gewählt und von letzterem bestätigt.
Die Schöffen waren die Gehilfen des Scholzen. Sie werden in den Dreidingsartikeln von 1553 besonders erwähnt. Ihre Aufgabe bestand darin, den Scholzen zu vertreten und ihm auf Wunsch Aushilfe zu leisten.
Die Grundlage der Dorfverwaltung bildete nach Deutschem Recht auch bei uns die Versammlung der Dorfinsassen. Zu dieser Versammlung, auch "Gebot" genannt, hatten alle vom Scholzen Benachrichtigten bei einer Strafe von 2 Groschen zu erscheinen. Dabei verkündete der Scholze die Befehle der Vorgesetzten und ließ über die Gemeindeangelegenheiten Beschlüsse fassen, die bisweilen auch für spätere Zeiten maßgebend blieben.
Nach Deutschem Recht bildeten die sogenannte niedere Gerichtsbarkeit die Schöffen unter Vorsitz des Scholzen. Wichtige Akten kamen vor den Fürsten, der von den Gerichtsgefällen 2 Teile erhielt, während der Scholze 1 Teil erhielt. Die Entscheidung des Gerichtsherren mußte stehend angehört werden. Am Schluß mußte ihm der Dank für sein Urteil ausgesprochen werden.
Die Besitzergreifung durch Friedrich den Großen bildete auch in der Rechtspflege einen bedeutenden Fortschritt.