Übergang von der Unfreiheit zur Freiheit
Nach dem Jahre 1740 begann man endlich durch Feststellung von Dienstgeld und Ehrendienst die schweren Fesseln und Bande der voran¬gegangenen Zeit allmählich zu lösen. Mit der neuen Ordnung waren nicht nur die Untertanen, sondern auch die Domänenpächter zufrieden, da sowohl die Roboten, als auch das abgeleistete Dienstgeld nur gering gewesen waren.
Die von Friedrich dem Großen eingeführte und unter seinen königlichen Nachfolgern fortgesetzte Landeskulturgesetzgebung leitete nach und nach in Zustände vollkommen freien Eigentums und persönlicher Freiheit über.
Die Fürsorge Friedrichs des Großen für die Erleichterung der Lage des Landvolkes, welche in der Kabinettsorder vom 10.September 1784 die Revision der Urbarien aussprach und in Schlesien durch Publikation vom 12. Dezember 1784 zur Ausführung gelangte, hatte auch die Entstehung eines neuen Urbariums für Groschowitz im Jahre 1803 zur Folge gehabt (S. weiter hinten!).
Ein weiterer Schritt auf dieser Bahn war das Edikt vom 9. Oktober 1807 über den erleichterten Besitz, über den freien Gebrauch des Handeigen¬tums sowie über die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner, welches auch bei uns den Gesinde- und Arbeiterzwang aufhob. Eine Ergänzung hierzu war das Publikandum vom 8. April 1809, welches die Erlernung eines Handwerks erlaubte, wo die gutsherrliche Genehmigung vorlag.
Weitere Hauptmomente in dieser Entwicklung sind die Änderungen vom 10. Juni 1817 und das Gesetz vom 2. März 1850 betreffend Reallasten und die Regulierung der gutsherrschaftlich-bäuerlichen Verhältnisse, welches auch bei uns für Aufhebung der Reallasten und Forstservituten (Dienstbarkeit) in Geltung kam; auch das Gesetz von 10. April 1865, welches die Zehntverfassung auf die hiesige kirchliche Verfassung zur Ablösung brachte, war bemerkenswert.
Nach Ablauf der Amortisationsfrist um 1926 wurde das Eigentum unserer Dörfer in jeder Hinsicht frei, soweit es nicht hypothekarisch belastet war.
Die von Friedrich dem Großen eingeführte und unter seinen königlichen Nachfolgern fortgesetzte Landeskulturgesetzgebung leitete nach und nach in Zustände vollkommen freien Eigentums und persönlicher Freiheit über.
Die Fürsorge Friedrichs des Großen für die Erleichterung der Lage des Landvolkes, welche in der Kabinettsorder vom 10.September 1784 die Revision der Urbarien aussprach und in Schlesien durch Publikation vom 12. Dezember 1784 zur Ausführung gelangte, hatte auch die Entstehung eines neuen Urbariums für Groschowitz im Jahre 1803 zur Folge gehabt (S. weiter hinten!).
Ein weiterer Schritt auf dieser Bahn war das Edikt vom 9. Oktober 1807 über den erleichterten Besitz, über den freien Gebrauch des Handeigen¬tums sowie über die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner, welches auch bei uns den Gesinde- und Arbeiterzwang aufhob. Eine Ergänzung hierzu war das Publikandum vom 8. April 1809, welches die Erlernung eines Handwerks erlaubte, wo die gutsherrliche Genehmigung vorlag.
Weitere Hauptmomente in dieser Entwicklung sind die Änderungen vom 10. Juni 1817 und das Gesetz vom 2. März 1850 betreffend Reallasten und die Regulierung der gutsherrschaftlich-bäuerlichen Verhältnisse, welches auch bei uns für Aufhebung der Reallasten und Forstservituten (Dienstbarkeit) in Geltung kam; auch das Gesetz von 10. April 1865, welches die Zehntverfassung auf die hiesige kirchliche Verfassung zur Ablösung brachte, war bemerkenswert.
Nach Ablauf der Amortisationsfrist um 1926 wurde das Eigentum unserer Dörfer in jeder Hinsicht frei, soweit es nicht hypothekarisch belastet war.